Dauerzulagenberechtigter Personenkreis
- Anspruch auf Altersvorsorgezulage haben zur Zeit folgende Personen (geregelt in § 10a EStG), wenn sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen:
- Alle, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, quasi alle rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer
- Auszubildende
- Angestellte im öffentlichen Dienst
- rentenversicherungspflichtige Selbständige (z. B. Handwerker und über die Künstlersozialkasse versicherte Künstler)
- Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
- Kindererziehende (maximal für die ersten drei Lebensjahre eines jeden Kindes)
- Bezieher von Arbeitslosengeld (einschließlich berechtigter Bezieher von Arbeitslosengeld, deren Leistungen aufgrund der Anrechnung von Einkommen und/oder Vermögen ruhen)
- Bezieher von Lohnersatzleistungen z.B. auch Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe
- Bezieher von Krankengeld, nicht erwerbsmäßig tätiges Pflegepersonen (z. B. bei Pflege von Angehörigen im Haushalt),
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Mini Jobber auf 400.- EUR Basis (geringfügig Beschäftigte bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, wenn der Beitrag des Arbeitgebers auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufgestockt wird)
- Bezieher von Vorruhestandsgeld, sofern diese zuvor pflichtversichert waren Beamte, Richter und Soldaten und diesen gleichgestellte Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, weil ihnen eine beamtenrechtliche oder beamtenähnliche Versorgung gewährleistet wird und Amtsträger sind.
- Hartz-IV-Empfänger sind ebenfalls riesterfähig mit dem Sockelbeitrag von 5.- EUR im Monat
- Ehepartner aller Zulagenberechtigten mit Ausnahme dauerhaft getrennt Lebender
Gehören auch Sie zu einem dieser Personenkreise ? Dann rufen Sie uns doch einfach an oder schicken eine E-Mail an info@dauerzulagenantrag.de .
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