Sonderausgabenabzug
Von der Steuerersparnis, die sich aus diesen Sonderausgaben ergibt, wird der Anspruch auf die Zulagen abgezogen. Das bedeutet das es also keine doppelte Förderung durch Sonderausgabenabzug und Zulagen, sondern eine Zulagenförderung gibt. Der Sonderausgabenabzug findet nur statt, wenn ansonsten keine Steuerfreistellung der Beiträge durch die Zulagen erreicht wird. Ansonsten wäre die vollständige Besteuerung der Auszahlungen verfassungsrechtlich nicht zu halten (Doppelbesteuerung, Besteuerung nach Leistungsfähigkeit).
In vielen Fällen - vor allem wenn aufgrund mehrerer Kinder der Zulagenanspruch relativ hoch ist - ergibt sich letztendlich kein steuerlicher Effekt.
Die als Sonderausgaben ansetzbaren Altersvorsorgebeiträge (Eigenbeiträge plus Zulagen) sind beschränkt auf:
Höchstmöglicher Sonderausgabenabzug pro Jahr:
| 2006/2007 3% des Bruttoeinkommens begrenzt auf maximal | 1575.- EUR |
| ab 2008 4% des Bruttoeinkommens begrenzt auf maximal | 2100.- EUR |
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Achtung: Mittelbar Zulagenberechtigte bekommen keinen eigenständigen Sonderausgabenabzug eingeräumt. D. h. wenn ein Ehepartner die Kinder über das 3. Lebensjahr hinaus betreut und auf eine angestellte Erwerbstätigkeit verzichtet, so sind max. 1.575 EUR (ab 2008: 2.100 EUR) für das Ehepaar als Sonderausgaben anzusetzen. Der Sonderausgabenabzug hat in dieser Konstellation praktisch nie einen Effekt.