Die schädliche Verwendung
Die Zulagen vom Staat und die Steuervorteile müssen bei den nachfolgenden Sachverhalten zurückgezahlt werden. Zudem sind die im ausgezahlten Kapital enthaltenen Erträge, ähnlich der Besteuerung von Lebensversicherungen, dann noch zu versteuern.
- Kündigung des Riester-Vertrages.
- Hiervon jedoch nicht betroffen ist die Übertragung des vorhandenen Kapitals auf einen anderen Tarif beim selben Anbieter oder auf einen anderen Anbieter.
- Tod des Anspruchsberechtigten vor Rentenbeginn. Ausschließlich der Ehepartner kann, sofern er einen eigenen Riester-Vertrag hat, die Zulagen des Verstorbenen übernehmen. Die Kinder oder andere nahe Verwandte jedoch nicht.
- Eventuell wenn aus dem Riester-Vertrag Geld zum Erwerb von Wohneigentum entnommen wurde und dies nicht entsprechend den Vorgaben zurückgezahlt wurde. Insbesondere auch dann, wenn das Wohneigentum z. B. nicht der Altersvorsorge dient(e).
- Wenn der Hauptwohnsitz ins Ausland verlegt wird.
Bei folgendem Sachverhalt müssen die Zulagen nicht zurückgezahlt werden:
- Ruhestellung des Vertrages ohne Auszahlung des Guthabens.
Tip: Es reicht vollig aus, wenn der überlebende Ehepartner erst nachdem der Ehepartner verstorben ist, einen Riestervertrag abschließt und sich dann das Deckungskapital übertragen lässt.