Zulagenregelung für Ehegatten
Beide Ehegatten sind unmittelbar förderberechtigt
- Beide Ehegatten müssen ihren Mindesteigenbeitrag in einen eigenen Vertrag leisten, um die volle Grundzulage zu erhalten.
- Der Mindesteigenbeitrag bemißt sich nach ihrem jeweiligen sozilaversicherungspflichtigen Bruttoeinkommen des Vorjahres.
- Jeder der Ehegatten kann den maximalen Sonderausgabenabzug ausschöpfen.
Ein Ehegatte ist unmittelbar förderberechtigt, der andere mittelbar (zum Beispiel ein Selbstständiger)
Auch ein Ehegatte ohne einen eigenen Förderungsanspruch hat Anspruch auf Förderung wenn:
- der andere Ehegatte zum förderfähigen Personenkreis gehört,
- im Rahmen der Einkommensteuer eine Zusammenveranlagung der Ehegatten möglich wäre und Sie nichtdauernd getrennt leben,
- beide einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließen.
Unter diesen Voraussetzungen hat der nicht förderfähige Ehegatte Anspruch auf die Grundzulage und eventuelle Kinderzulagen (mittelbarer Förderanspruch). Die darüber hinausgehende Möglichkeit eines eigenen Sonderausgabenabzuges steht ihm jedoch nicht zu.
Die in diesem unteren genannten Förderung wird auch oft als Ehegattenregelung bezeichnet. Die Förderung über den Ehegatten lohnt sich am meisten für Familien mit Kind, wo die Mutter meist Hausfrau ist.
Aufgepasst ! Alle Personen die über den Ehegatten beispielsweise mittelbar förderfähig werden müssen dies auch so in Ihrem Dauerzulagenantrag vermerken. Schon das vergessen des Kreuzes im Abschnitt A des Zulagenantrages kann dazu führen, dass die Zulagen nicht mehr fließen. Dies gilt für alle mittelbar förderberechtigten. Alle anderen die unmittelbar förderberechtigt sind brauchen im Abschnitt A des Zulagenantrages kein Kreuz zu setzen !
